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ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
GÜLTIG AB NOVEMBER 2020

1.Geltungsbereich

Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, soweit sie vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter der Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle Bauleistungen - insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen. Geringfügige

Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.

3. Liefer- und Leistungszeit

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

4. Gefahrübergang

Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt bzw. des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt im übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Anlieferung, Abnahme

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung oder Leistung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt.

6. Gewährleistung

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist objektiv fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder ggf. Schadensersatz im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung verlangen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung bzw. Durchführung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer aus. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht- Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist, als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und im Fall von Bauleistungen bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den DIN-Vorschriften (Nr. 18365, 18366), die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt wurden, ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - sofort nach ihrer Abnahme bzw. Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p.a. berechnet. Kann der Auftragnehmer aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

10. Meinungsverschiedenheiten / Schiedsgutachtenabrede

Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Raumausstatter-Handwerk beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Handwerkskammer Ulm verbindlich für beide Parteien bestimmt.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.